Satzung des Kellinghusener Frauenchores von 1947

§ 1 – Der Verein, der Mitglied im SSH Sängerbund Schleswig-Holstein ist, führt den Namen  “ Kellinghusener Frauenchor von 1947″. Er hat seinen Sitz in Kellinghusen.

§ 2 -Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßiger Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 – Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person sein, die sich am Chorgesang beteiligen möchte. Passives Mitglied kann jede natürliche Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet a) bei freiwilligem Austritt, b) durch Tod, c) durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss für den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 – Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder haben außerdem die Pflicht regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

§ 6 – Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarte Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 7 – Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlungen

b) der Vorstand

§ 8 – Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnugsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von der ersten Vorsitzenden, deren Vertreterin oder einer zu wählenden Versammlungsleiterin geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch die Schriftführerin protokolliert. Stimmberechtigt sind
alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung

b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes

c) Wahl des Vorstandes

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl erfolgt jährlich im
Wechsel.

e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und 4 der Satzung

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 3 der Satzung

k) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 9 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem geschäftsführenden Vorstand
  2. dem Beirat, gebildet aus dem Festausschuss

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  1. die Vorsitzende
  2. die stellvertretende Vorsitzende
  3. die Schriftführerin
  4. die Kassenwartin

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGH

Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der eine Ersatzwahl bis zum Ende der normalen Wahlzeit erfolgt.

Der geschäftsführende Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt, und zwar in Jahren mit gerader Jahreszahl die Vorsitzende und die Kassenwartin und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die stellvertretende Vorsitzende und die Schriftführerin. Der Festausschuss wird jährlich gewählt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von der Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterzeichnen.

§ 10 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 11 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kellinghusen, die es  unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Kellinghusen, den 19.02.2018

Vorsitzende:  Christine Garbrecht

Stellvertretende Vorsitzende:  Barbara Knüppel

Kassenwartin:  Carmen Büscher

Schriftführerin:  Christiane Milberg